Scheinselbständigkeit

Die tödliche Gefahr Scheinselbständigkeit

Heute ein profitables Schulungsunternehmen, morgen insolvent.

Die deutsche Weiterbildungsbranche steht vor einem gravierenden Problem: Angebliche Scheinselbstständigkeit unter Trainern.

Was ist Scheinselbstständigkeit?

Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn jemand formal selbstständig tätig ist, aber tatsächlich in einem abhängigen Arbeitsverhältnis steht. In der Praxis bedeutet dies, dass in Weiterbildungsunternehmen Trainer zwar als Freiberufler geführt werden, aber wie Arbeitnehmer betrachtet werden.

Das Drama nahm seinen Anfang mit einem Urteil zur Beschäftigung von Musiklehrern und bedroht jetzt die komplette Weiterbildungsbranche. Siehe dazu auch das Urteil von Bundessozialgericht aus dem Jahr 2022 (https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/2022_06_28_B_12_R_03_20_R.html), zu dem es zahlreiche Kommentare und Medienberichte im Internet gibt (z.B. http://www.rkb-recht.de/Scheinselbstständigkeit_von_Dozenten_und_Coaches_im_Dienst_großer_Bildungsträger.html)

Was auf den ersten Blick wie ein “technisches” oder “bürokratisches” Problem anmutet, ist in Wirklichkeit eine ernste, unter Umständen lebensbedrohliche Situation für die Branche.

Weiterbildungsunternehmen, die nach Auffassung der Rentenversicherung Scheinselbstständige einsetzen, riskieren hohe Bußgelder und Nachzahlungen für Sozialversicherungsbeiträge. Das kann unmittelbar in die Insolvenz führen.

Mit diesem Blogbeitrag will ich nicht nur auf das Problem aufmerksam machen, sondern auch eine Diskussion anstoßen, wie Sie als Unternehmer und/oder Geschäftsführer eines Weiterbildungsunternehmens mit dieser Situation umgehen.

Die wichtigste Frage in dem Zusammenhang ist:

Welche Maßnahmen können Weiterbildungsunternehmen ergreifen (außer Rückstellungen zu bilden), um der damit verbundenen Bedrohung garantiert zu entkommen?

Die Antwort lautet leider: nicht sehr viel. Das Problem ist das Wörtchen „garantiert“. Klar, handwerkliche Fehler, die bei einer Prüfung sofort das Urteil „Scheinselbständig“ nach sich ziehen, müssen vermieden werden. Aber selbst eine super scharfe Trennung im Umgang mit eigenen Dozenten und externen Trainern, perfekt gestaltete Rahmen- oder Individualverträge mit den freiberuflichen Lehrkräften oder Limits (z.B. wie viele Schulungstage ein Freiberufler pro Jahr leisten darf) sind keine Garantie! Es kommt am Ende immer auf Einzelfallprüfung an.

Wir diskutieren dieses Thema zurzeit sehr intensiv bei der eato, dem Verband der marktrelevanten B2B orientierten Weiterbildungsorganisationen der D/A/CH-Region und angrenzende Länder (www.eato.eu). Sobald sich wichtige Neuerungen ergeben, werde ich diese im vorliegenden Blogbeitrag ergänzen.

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